Definition: Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

24. November 2024

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Definiere den Begriff „verschlossen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Das Schriftstück ist verschlossen, wenn es mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung versehen ist, die (auch) dazu bestimmt und geeignet ist, dem Vordringen zum gedanklichen Inhalt ein Hindernis zu bereiten.

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