Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „verschlossen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Das Schriftstück ist verschlossen, wenn es mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung versehen ist, die (auch) dazu bestimmt und geeignet ist, dem Vordringen zum gedanklichen Inhalt ein Hindernis zu bereiten.
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