Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
Vorhaben (§ 138 Abs. 1 StGB)
Definition: Vorhaben (§ 138 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Vorhaben“ (§ 138 Abs. 1 StGB):
Unter Vorhaben ist jede ernstliche Planung der Tat zu verstehen.
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