Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 BGB)

Definition: Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 BGB)

24. November 2024

4,8(7.003 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter dem „Offenkundigkeitsprinzip“ in der Stellvertretung (§ 164 BGB)?

Unter dem Offenkundigkeitsprinzip (teilweise auch Offenheitsgrundsatz) versteht man die Tatsache, dass der Stellvertreter "im Namen des Vertretenen", d.h. in fremdem Namen handeln muss (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies erfordert, dass nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass der Vertreter für eine andere Person auftritt. Das muss der Vertreter nicht ausdrücklich erklären. Es genügt, wenn sich das Handeln für einen anderen aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sinn und Zweck ist der Schutz des Geschäftspartners des Vertretenen. Er soll wissen, dass er nicht mit demjenigen, der ihm gegenüber handelt (Vertreter), den Vertrag schließt, sondern mit einer anderen Person.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen