Definition: Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB)

3. Juni 2025

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Definiere den Begriff „beschädigen“ (§ 303 Abs. 1 StGB):

Die h.M. versteht unter „beschädigen“ jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).

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