Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB)
Definition: Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „beschädigen“ (§ 303 Abs. 1 StGB):
Die h.M. versteht unter „beschädigen“ jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).
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