Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Daten löschen (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)
Definition: Daten löschen (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)
4. Mai 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (1.216 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann werden Daten „gelöscht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Daten werden gelöscht, wenn die konkrete Speicherung vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht wird. Sicherheitskopien der Daten auf einem anderen Datenträger schließen die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
19.9.2024, 17:11:48
Hi, Gibt es auch andere Definitionen von anderen Lehrbüchern oder Kommentaren? Ich finde die Definition irgendwie unhandlich, insbesondere das Merkmal unkenntlich machen. Unkenntlich machen kann ja auch als das Verändern der Daten in der Form angesehen werden, dass ihr ursprünglicher Aussagegehalt nicht mehr daraus erkennbar ist. Deswegen finde ich sollte die Definition des Löschens doch eher eindeutig darauf abstellen, dass die gespeicherte Information in digitaler Form vollständig vernichtet wird.