Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Daten löschen (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)
Definition: Daten löschen (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)
Wann werden Daten „gelöscht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Daten werden gelöscht, wenn die konkrete Speicherung vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht wird. Sicherheitskopien der Daten auf einem anderen Datenträger schließen die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
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