Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Programm (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)
Definition: Programm (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB)
19. Juli 2025
1 Kommentar
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Definiere den Begriff „Programm“ (§ 263a Abs. 1 Var. 1 StGB):
Ein Programm ist eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.
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