Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
rechtzeitig (§ 138 Abs. 1 StGB)
Definition: rechtzeitig (§ 138 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einer „rechtzeitigen“ Anzeige (§ 138 Abs. 1 StGB)?
Rechtzeitig (§ 138 Abs. 1) bedeutet nicht unverzüglich (dies verlangt § 138 Abs. 2); vielmehr genügt jede Mitteilung, die geeignet ist, die Ausführung oder den Erfolg der geplanten Tat noch abwenden zu können
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!