Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff, juristisch-ökonomischer (§ 253 StGB/ § 263 StGB)
Definition: Vermögensbegriff, juristisch-ökonomischer (§ 253 StGB/ § 263 StGB)
Was versteht man unter dem „juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff“ (§ 253 StGB/ § 263 StGB)?
Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff sind alle wirtschaftlich wertvollen Positionen nur dann geschützt, sofern sie unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
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