Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)
Definition: Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „übertragen“ (§ 201a Abs. 1 StGB)?
Das „Übertragen“ erfasst Echtzeitübermittlungen von Bildinformationen durch sog. Webcams oder Spycams, bei denen es zwar zu einer Zwischenspeicherung, nicht aber zu einer dauerhaften Fixierung des Bildes kommt
Dein digitaler Tutor für Jura
7 Tage kostenlos* ausprobieren