Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB
Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)
Definition: Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „übertragen“ (§ 201a Abs. 1 StGB)?
Das „Übertragen“ erfasst Echtzeitübermittlungen von Bildinformationen durch sog. Webcams oder Spycams, bei denen es zwar zu einer Zwischenspeicherung, nicht aber zu einer dauerhaften Fixierung des Bildes kommt
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