Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Einbrechen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Einbrechen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
22. Februar 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „einbrechen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden.
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