Definition: Einbrechen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

3. September 2025

4 Kommentare

4,8(7.061 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „einbrechen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden.

Es ist zu unterscheiden vom "eindringen". Das Betreten des Raums ist nicht erforderlich.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a. in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen