Definition: Einbrechen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

19. Juli 2025

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Definiere den Begriff „einbrechen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden.

Es ist zu unterscheiden vom "eindringen". Das Betreten des Raums ist nicht erforderlich.
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