Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Einbrechen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
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Definition: Einbrechen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
22. April 2026
4 Kommentare
Definiere den Begriff „einbrechen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Einbrechen bezeichnet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die ein tatsächliches Hindernis bilden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Michael
18.10.2021, 11:14:13
Also ist das bloße öffnen einer nicht verschlossenen Haustüre bereits kein Einsteigen mehr?- Für das betätigen der Türklinge wird
jaGewalt angewandt
Lukas_Mengestu
18.10.2021, 11:38:00
Hallo Michael, Vorsicht bei den den Begrifflichkeiten. Gefragt war hier zunächst nach dem "
einbrechen". Da hier nur das gewaltsame Öffnen darunter fällt, verwirklicht das Öffnen einer nicht verschlossenen Tür dieses Regelbeispiel nicht. "Einsteigen" dagegen ist "jedes Hineingelangen in den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen, die sich aus der Eigenart der Umschließung ergeben und die den Zugang erheblich erschweren (zB durch das Fenster Eindringen bzw. Überklettern einer höheren Mauer). Das Betreten durch eine unverschlossene Tür stellt damit auch kein Einsteigen dar, da es sich hierbei
jaum einen ordnungsgemäßen Eingang handelt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
