Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)
Definition: Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?
Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen bedeutet Herstellen der eigenen Herrschaft oder derjenigen eines anderen über die Daten. Dazu genügt es, dass der Täter entweder von ihnen Kenntnis nimmt bzw. dem anderen die Kenntnisnahme ermöglicht oder - ohne Kenntnisnahme sich oder dem anderen den Besitz an den Datenträgern verschafft.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!