Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Sich-Bereiterklären (§ 30 Abs. 2 StGB)
Definition: Sich-Bereiterklären (§ 30 Abs. 2 StGB)
7. Juli 2025
2 Kommentare
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Wann „erklärt sich der Täter bereit“, ein Verbrechen zu begehen (§ 30 Abs. 2 StGB)?
Das Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen umfasst zum einen die Annahme einer Anstiftung, zum anderen auch die Konstellation, dass ein zur Tat Geneigter, aber noch nicht Entschlossener einem anderen, den er für interessiert hält, die Begehung eines Verbrechens zusagt, sofern dieser es will.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Konrad1522
9.4.2025, 13:52:12
Warum fällt hier die Annahme eines Angebots drunter? Ist das nicht die Variante "das Erbieten eines anderen annehmen"?

prefi
22.4.2025, 14:47:20
Hier muss differenziert werden: Beim Sich-Bereiterklären fällt die Annahme einer Anstiftung darunter, sodass der Täter die Tat unmittelbar als Täter selbst begeht, der Anstifter aber eben nur Teilnehmer ist. Bei der Annahme des Erbietens eines Anderen geht es um die
mittäterschaftliche Begehung oder Anstiftung.