Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Betriebsbezogenheit (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Betriebsbezogenheit (§ 823 Abs. 1 BGB)

17. April 2025

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Wann ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb „betriebsbezogen“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Ein Eingriff ist dann betriebsbezogen, wenn er sich spezifisch gegen den Betrieb als solchen oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb ablösbare Rechte oder Rechtsgüter.

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