Strafrecht
Strafprozessrecht
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)
Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)
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Definition: Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)
14. März 2026
Was versteht man unter dem „Öffentlichkeitsgrundsatz“?
Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss grundsätzlich jedermann im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zugang zur Hauptverhandlung eröffnet werden.
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