Annahmeunwilligkeit (§ 615 S. 1 BGB)
Der Lohnerhaltungsanspruch nach § 615 S.1 BGB setzt „Annahmeunwilligkeit“ des Arbeitgebers voraus. Wann liegt diese vor?
Annahmeunwilligkeit (§ 615 S. 1 BGB)
Der Lohnerhaltungsanspruch nach § 615 S.1 BGB setzt „Annahmeunwilligkeit“ des Arbeitgebers voraus. Wann liegt diese vor?