Annahmeunwilligkeit (§ 615 S. 1 BGB)


Der Lohnerhaltungsanspruch nach § 615 S.1 BGB setzt „Annahmeunwilligkeit“ des Arbeitgebers voraus. Wann liegt diese vor?

Annahmeunwilligkeit der Arbeitgeberin liegt vor, wenn sie die Leistung des Arbeitnehmers zwar annehmen könnte, sie dies aber nicht will.

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