Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)
Was versteht man unter einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)?
Der Vorbehalt eines Widerrufs ist eine Nebenbestimmung. Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Bestimmung, durch die sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt wieder aufzuheben (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).
Die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend, in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber in der Regel einem der normierten Typen.