Was versteht man unter einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)?

Der Vorbehalt eines Widerrufs ist eine Nebenbestimmung. Ein Widerrufsvorbehalt ist eine Bestimmung, durch die sich die Behörde die Befugnis vorbehält, den Verwaltungsakt wieder aufzuheben (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend, in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber in der Regel einem der normierten Typen.

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