Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten: 6 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Definitionen zum Thema Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 1 beliebtesten Definitionen zum Thema Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

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Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)

Was versteht man unter einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)?

Die neuesten Definitionen zum Thema Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten

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Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)

Was versteht man unter einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)?

Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)

Was versteht man unter einer Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)?

Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)

Was versteht man unter einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG)?

Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)

Was versteht man unter einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)?

Inhaltsbestimmung

Was versteht man – in Abgrenzung zu einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG) – unter einer Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsakts?

Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)

Was versteht man unter einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)?