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Der Bürgermeister
Ordnungsruf durch den Bürgermeister - "Das Ermächtigungsgesetz"
Ordnungsruf durch den Bürgermeister - "Das Ermächtigungsgesetz"
13. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Rat der kreisfreien Stadt Stunkstadt diskutiert die Wiedereinführung einer 3 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen. Ratsmitglied R meldet sich so zu Wort: „Ja, da haben wir ja endlich das wahlpolitische Ermächtigungsgesetz der Altparteien, die vor allem auf die Verteidigung ihrer Pfründe bedacht sind.“ Oberbürgermeisterin B ruft R deshalb zur Ordnung.
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Einordnung des Falls
Ordnungsruf durch den Bürgermeister - "Das Ermächtigungsgesetz"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist durch das jeweilige Kommunalgesetz allgemein berechtigt, R einen Ordnungsruf zu erteilen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sitzungsgewalt ermächtigt auch zur Abwehr von Störungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit einer Ratssitzung stehen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Maßnahmen der Sitzungsgewalt der B stellen stets Verwaltungsakte dar.
Nein!
4. Statthafte Rechtsschutzform für ein Vorgehen des R gegen den Ordnungsruf ist die Anfechtungsklage (Art. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Zur Ausübung der Sitzungsgewalt wird B Ermessen eingeräumt.
Ja, in der Tat!
6. Nach landesrechtlichen Regelungen vieler Bundesländer kann der Oberbürgermeister Ratsmitglieder wegen ungebührlicher Äußerungen zur Ordnung rufen. Greift der Ordnungsruf hier in das freie Rederecht des Ratsmitglieds R ein?
Ja!
7. Je deutlicher der Ordnungsruf auf den Inhalt der Äußerung (und nicht auf das Verhalten) des Ratsmitglieds reagiert, desto intensiver muss die Ausübung der Sitzungsgewalt kontrolliert werden.
Genau, so ist das!
8. Bs Ordnungsruf ist rechtmäßig.
Nein, das trifft nicht zu!
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