Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)


Was versteht man unter dem „<b>entschuldigenden Notstand</b>“ (§ 35 StGB)?

Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung, einen Rettungswillen sowie die fehlende Zumutbarkeit der Gefahrduldung fordert.

Die Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für eines der ausdrücklich genannten Güter voraus. Für die Notstandshandlung darf die den Notstand begründende Gefahr durch keine andere Maßnahme als das Verhalten des Täters abwendbar sein. Der Rettungswille setzt neben der Kenntnis der Gefahrenlage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrabwendung voraus. An der Zumutbarkeit fehlt es insbesondere, wenn (1) der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder wenn (2) er in einem besonderen Rechtsverhältnis mit erhöhten Gefahrtragungspflichten steht (zB Polizeibeamte, Soldaten, Feuerwehrleute).

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