Wann ist die Notwehrhandlung <b>„geboten“</b>?

Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf.

Anders als das Merkmal der Erforderlichkeit, welches sich auf die faktische Abwehrmöglichkeit des Angriffs bezieht, betrifft die Gebotenheit damit die normative Angemessenheit der Reaktion. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an bestimmten Fallgruppen.Als Merkhilfe kann man sich "KEBAP" merken: Krasses Missverhältnis, Enge Persönliche Beziehung, Bagatellangriffe, Angriff Schuldloser, Provokation.

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