Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Verantwortungsfähigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB)

Verantwortungsfähigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB)


Was versteht im Schuldrecht man unter der „Verantwortungsfähigkeit“ einer Person (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB)?

Die Verantwortungsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit einer Person, für Pflichtverletzungen einzustehen, d.h. diese vertreten zu müssen.

An der Verantwortungsfähigkeit kann es entsprechend der §§ 827 f. BGB fehlen.

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