Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff des <b>„Nichtvermögensschadens“</b> (§ 253 Abs. 1 BGB):

Der Nichtvermögensschaden ist eine unfreiwillige Beeinträchtigung von Gütern und Interessen ohne Vermögenswert (=immaterieller Schaden).

Nichtvermögensschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt (§ 253 Abs. 1 BGB), sofern keine gesonderte gesetzliche Regelung besteht. So besteht z.B. ein Entschädigungsanspruch, wenn die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter betroffen sind (= Schmerzensgeld). Ein Anspruch auf Geldentschädigung findet sich im BGB zudem noch in § 651n Abs. 2 BGB. Darüber hinaus leitet der BGH bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Geldentschädigungsanspruch unmittelbar aus den Grundrechten und dem staatlichen Schutzauftrag ab (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).Außerhalb des BGB finden sich entsprechende Entschädigungsregelungen unter anderem in § 15 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 S. 3 AGG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 7 Abs. 3 StrEG, § 82 DSGVO).

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