Notstand, aggressiver (§ 904 BGB)
Was versteht man unter einem „<b>Aggressivnotstand</b>“?
Beim Aggressivnotstand greift der Handelnde zur Gefahrabwendung in die Güter eines unbeteiligten Dritten ein.
Eine spezialgesetzliche Regelung bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findest Du in § 904 BGB. Die Norm geht dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand in diesen Fällen vor.