Was versteht man unter einem „<b>Aggressivnotstand</b>“?

Beim Aggressivnotstand greift der Handelnde zur Gefahrabwendung in die Güter eines unbeteiligten Dritten ein.

Eine spezialgesetzliche Regelung bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findest Du in § 904 BGB. Die Norm geht dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand in diesen Fällen vor.

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