Unterlassungsdelikte, unechte (vor § 13 StGB)
Was versteht man unter einem „unechten Unterlassungsdelikt“ ?
Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands nicht verhindert, obgleich er iSv § 13 Abs. 1 eine entsprechende Sonderpflicht hat.