Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Unterlassen

Unterlassungsdelikte, unechte (vor § 13 StGB)

Unterlassungsdelikte, unechte (vor § 13 StGB)


Was versteht man unter einem „unechten Unterlassungsdelikt“ ?

Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands nicht verhindert, obgleich er iSv § 13 Abs. 1 eine entsprechende Sonderpflicht hat.

Daneben gibt es auch die echten Unterlassungsdelikte. Das sind Straftaten, bei denen (bereits) das vom Deliktstatbestand umschriebene Verhalten ein bestimmtes Unterlassen ist.

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