Zivilrecht

Sachenrecht

Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten

Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) Prüfungsschema

Schema: Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) Prüfungsschema

20. Dezember 2025

1 Kommentar

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Wie prüfst Du den Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB?

  1. Unrichtigkeit des Grundbuchs

    Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die aus dem Grundbuchinhalt ersichtliche Rechtslage (= formelle Rechtslage) nicht mit der wirklichen Rechtslage (= materielle Rechtslage) übereinstimmt. Dies ist der Fall, wenn ein bestehendes Recht nicht oder unvollständig eingetragen oder zu Unrecht gelöscht ist oder ein Recht eingetragen ist, welches in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr besteht. Das Grundbuch kann also hinsichtlich Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber unrichtig sein.

  2. Unmittelbare Beeinträchtigung des Anspruchstellers

    Anspruchsberechtigter ist derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder dessen Recht durch eine nicht bestehende Belastung beeinträchtigt ist (materielle Betroffenheit). Hier prüfst Du, ob der Anspruchsteller Inhaber des von ihm behaupteten Rechts ist, er es also erworben und nicht wieder verloren hat. An dieser Stelle liegt i. d. R. ein Prüfungsschwerpunkt. Hier solltest Du sauber chronologisch prüfen.

  3. Buchberechtigter als Verpflichteter

    Anspruchsgegner ist derjenige, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (= formelle Betroffenheit). Dies ist wegen § 19 GBO in der Regel der im Grundbuch Eingetragene (sog. Buchberechtigter). Dieser ist – wenn alle Voraussetzungen des § 894 BGB vorliegen – zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Grundbuchberichtigung verpflichtet.

  4. Keine Einwendungen/Einreden

    Gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch kann der Anspruchsgegner beispielsweise Zurückbehaltungsrechte aus § 273 BGB, aber auch aus § 1000 BGB analog i.V.m. §§ 994 ff. BGB analog geltend machen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l

w.laura.l

5.11.2025, 11:00:20

In der vorherigen Aufgabe wird auch schon ein Schema im Erklärungstext dargestellt, das dann aber doch von diesem hier abweicht. Vielleicht könnte man das im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungspunkte und den Wortlaut lieber vereinheitlichen, damit man sich ein Schema merkt und nicht mehrere verschiedene zum gleichen Anspruch


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