Definition: Schaden (vor § 249 BGB)
Was versteht man unter einem „Schaden“ (§ 249 BGB)?
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten (materiellen oder immateriellen) Gütern.
Bei Vermögensschäden wird der Schaden durch die Differenzhypothese ermittelt, indem ein Vergleich zwischen zwei Güterlagen vorgenommen wird:
(1) Was ist jetzt die konkrete tatsächliche Lage des Geschädigten mit schädigendem Ereignis und
(2) wie wäre jetzt seine hypothetische Lage, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre?
Bei Nichtvermögensschäden gibt es keine Differenz, vielmehr ist hier auf die Veränderung der immateriellen Lage abzustellen und inwieweit hierdurch eine Verschlechterung eingetreten ist.
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