Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.