Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Was versteht man unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?
Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?