Wann stellt die Notstandshandlung ein <b>„angemessenes“</b> Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?

Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2 als angemessenes Mittel anzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die absolute Aufopferungsgrenze des Eingriffsadressaten überschreitet.

Das Merkmal der Angemessenheit ist in erster Linie ein Korrektiv, um insbesondere die Einheit der Rechtsordnung zu wahren und trotz überwiegendem Schutzinteresse, eine Rechtfertigung aus übergeordneten Erwägungen ausnahmsweise auszuschließen. Ähnlich wie bei der Gebotenheit im Rahmen der Notwehr, haben sich bestimmte Fallgruppen etabliert, um den Begriff zu konkretisieren. Dazu gehört insbesondere der Nötigungsnotstand sowie der Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien (insb. Menschenwürde). Eine vertiefte Prüfung ist nur erforderlich, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine der bekannten Fallgruppen bietet. Im Übrigen ergibt sich aus der Interessenabwägung bereits die Zulässigkeit der Verteidigungshandlung.

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