Notstand, defensiver (§ 228 StGB)
Was versteht man unter einem „<b>Defensivnotstand</b>“?
Beim defensiven Notstand beeinträchtigt der Handelnde zur Gefahrabwendung Rechtsgüter desjenigen, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr ausgeht.
Eine spezialgesetzliche Regelung bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findest Du in § 228 BGB. Die Norm geht dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand in diesen Fällen vor.