Notwehr (§ 32 StGB)
Was versteht man unter <b>„Notwehr“</b> (§ 32 StGB)?
Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notwehrlage (das „Ob“ der Notwehr), eine Notwehrhandlung (das „Wie“ der Notwehr) sowie einen Verteidigungswillen (die subjektive Seite der Notwehr) erfordert.