Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff des „Vorsatzes“ im Zivilrecht (§ 276 Abs. 1 BGB):
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.
Definiere den Begriff des „Vorsatzes“ im Zivilrecht (§ 276 Abs. 1 BGB):
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.
LS2024
7.6.2024, 16:32:45
Was wäre der Erfolg? Im Deliktsrecht wohl die Rechtsgutsverletzung und im Rahmen der §§ 280 ff. BGB die Pflichtverletzung, oder?