Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff des „Vorsatzes“ im Zivilrecht (§ 276 Abs. 1 BGB):

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.

Der Begriff des Vorsatzes ist im BGB nicht legaldefiniert. Wie im Strafrecht ist auch der zivilrechtliche Begriff des Vorsatzes ein Doppeltatbestand. Er enthält ein intellektuelles Element (Wissen) und ein voluntatives Element (Wollen). Auch im Zivilrecht genügt bedingter Vorsatz. Es reicht also aus, wenn der Schuldner den Eintritt des Erfolgs zumindest für möglich hält (Wissen) und er den Erfolg in Kauf nimmt (Wollen).

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