Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)


§ 338 Nr. 1 StPO betrifft die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung und trägt der hohen Bedeutung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) Rechnung. Kennst du die Definition des „gesetzlichen Richters“?

Unter dem gesetzlichen Richter versteht man die Gerichtsbesetzung, in der das erkennende Gericht nach im Voraus festgelegter Regelung (GVG und DRiG i.V.m. dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan) in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden hat.

Sinn und Zweck des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist es, zu verhindern, dass für einen Angeklagten gezielt bestimmte Richter oder Richterinnen ausgewählt werden können und so auf den Ausgang eines konkreten Verfahrens Einfluss genommen wird. Dafür muss von vorneherein klar sein welche Abteilung oder Kammer für einen eingehenden Fall zuständig ist. Die interne Verteilung im Gericht wird durch den Geschäftsverteilungsplan geregelt, den das Präsidium vor dem Beginn des Geschäftsjahres aufstellt (§ 21e GVG).

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community