Was versteht man unter dem <b>„Entschließungsermessen“</b> der Verwaltung (§ 40 VwVfG)?

Entschließungsermessen liegt vor, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht, ob die Verwaltung tätig wird, obwohl der Tatbestand des Gesetzes erfüllt ist.

So kann sich zB die Polizeibeamtin dagegen entscheiden, einen Radfahrer anzuhalten, der nachts ohne Licht nach Hause fährt - obwohl ein Verstoß gegen die StVO vorliegt (§ 49 Abs. 1 Nr. 17 StVO iVm § 24 StVG).

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