Entschließungsermessen (§ 40 VwVfG)
Was versteht man unter dem <b>„Entschließungsermessen“</b> der Verwaltung (§ 40 VwVfG)?
Entschließungsermessen liegt vor, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht, ob die Verwaltung tätig wird, obwohl der Tatbestand des Gesetzes erfüllt ist.