Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)

Gefährliches Werkzeug - abstrakt-objektiv Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)

Gefährliches Werkzeug - abstrakt-objektiv Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)


Was versteht man nach Auffassung des BGH unter einem „gefährlichen Werkzeug“ iSd § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB (abstrakt-objektiv)?

Als gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand anzusehen, der im Fall seines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit die Eignung besitzt, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Es ist einhelliger Konsens, dass die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB missglückt ist. Aus diesem Grund wurden zahlreiche Lösungsansätze entwickelt, um das Merkmal handhabbar zu machen. Der BGH hat sich dabei explizit gegen die subjektivierenden Ansichten gestellt, die das Merkmal von einem entsprechenden Willen des Täters abhängig machen wollen. Gleichzeitig hat er aber auch eingeräumt, dass eine umfassende, sachgerechte Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs für alle denkbaren Einzelfälle nicht zu erreichen sei - also auch nicht mit der von ihm verwendeten Definition (BGH, NJW 2008, 2861).

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