Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB): 12 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 12 Definitionen zum Thema Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die neuesten Definitionen zum Thema Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
Diese Definitionen zum Thema Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Gefährliches Werkzeug - abstrakt-objektiv Betrachtung (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
Was versteht man nach Auffassung des BGH unter einem „gefährlichen Werkzeug“ iSd § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB (abstrakt-objektiv)?
Qualifikation des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Warum wird der Bandendiebstahl schwerer bestraft, als der einfache Diebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Wohnung, dauerhafte genutzte Privat- (§ 244 Abs. 4 StGB)
Wann ist eine Privatwohnung „dauerhaft genutzt“ (§ 244 Abs. 4 StGB)?
Wohnung (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Was versteht man unter einer „Wohnung“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Mitglied einer Bande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Wann handelt der Täter als „Mitglied einer Bande“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Mitwirkung (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Wann wirkt ein Bandenmitglied an einer Straftat mit (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB): Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten
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