Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)


Definiere den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG):

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn.

Bestandteil der körperlichen Integrität im biologisch-physiologischen Sinne ist zunächst zweifellos die körperliche Gesundheit. Aber auch die psychische Gesundheit ist von Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG erfasst.

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