Herleitung des APR

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In einer Pressekonferenz der Regierung erzählt Ministerin M von einer Partynacht mit Exfreund E. E steht selbst nicht in der Öffentlichkeit und will derart private Details nicht veröffentlicht wissen.

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Einordnung des Falls

Herleitung des APR

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die privaten Lebensvorgänge des E sind durch das Grundgesetz geschützt.

Ja!

Das Grundgesetz erkennt dem Grundrechtsträger ein allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) zu. Dieses soll "die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen" (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77). Die privaten Lebensvorgänge des E gehören zu dessen enger persönlicher Lebenssphäre. Sie sind damit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützt.
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2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 GG normiert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein unbenanntes Freiheitsrecht, welches durch richterliche Rechtsfortbildung aus Art. 2 Abs. 1 GG unter Heranziehung der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt wurde. In der Klausur - wie in der Praxis - solltest Du das allgemeine Persönlichkeitsrecht zitieren mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dort wird es normativ verankert.

3. Der sachliche Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wurde durch die Rechtsprechung abschließend definiert.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rechtsprechung hat im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterschiedliche Fallgruppen anerkannt. Das BVerfG betont aber die grundsätzliche Entwicklungsoffenheit des Schutzbereichs. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Schutzbereich infolge neuer technischer oder gesellschaftlicher Entwicklungen um weitere Elemente ergänzt wird.
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