Kennenmüssen (§ 122 Abs. 2 BGB)
Definiere den Begriff <b>„Kennenmüssen“</b> (§ 122 Abs. 2 BGB):
Von Kennenmüssen spricht man, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.
Definiere den Begriff <b>„Kennenmüssen“</b> (§ 122 Abs. 2 BGB):
Von Kennenmüssen spricht man, wenn jemandem in Folge von Fahrlässigkeit eine Tatsache unbekannt ist.