Schema: Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
17. August 2025
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Wie prüfst Du den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)?
Notstandslage
Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Notstandshandlung
Nicht-anders-Abwendbar
Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Dies entspricht grundsätzlich dem Merkmal der Erforderlichkeit bei der Notwehr (§ 32 StGB); da allerdings im Rahmen des § 34 StGB das Rechtsbewährungsprinzip nicht gilt, muss sich der Täter, der sich auf § 34 StGB beruft, auf tatbestandslose Handlungen (z.B. Flucht) oder die Hinzuziehung staatlicher Hilfe verweisen lassen, sofern diese im Hinblick auf die Abwehr der Gefahr zumindest gleich geeignet wie die Verwirklichung des Straftatbestands sind.
Interessenabwägung
Angemessenheit
Verteidigungswille

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