Schema: Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
20. Februar 2026
15 Kommentare
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Wie prüfst Du den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)?
Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut
Gegenwärtigkeit der Gefahr
Nicht-anders-Abwendbar
Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Dies entspricht grundsätzlich dem Merkmal der Erforderlichkeit bei der Notwehr (§ 32 StGB); da allerdings im Rahmen des § 34 StGB das Rechtsbewährungsprinzip nicht gilt, muss sich der Täter, der sich auf § 34 StGB beruft, auf tatbestandslose Handlungen (z.B. Flucht) oder die Hinzuziehung staatlicher Hilfe verweisen lassen, sofern diese im Hinblick auf die Abwehr der Gefahr zumindest gleich geeignet wie die Verwirklichung des Straftatbestands sind.
Interessenabwägung
Angemessenheit
Verteidigungswille
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
22.2.2021, 12:31:56
Könnt Ihr bitte noch zu den anderen Punkten eine kurze Erklärung hinzufügen? Insbesondere zur Interessensabwägung und Angemessenheit. Danke! 😊
QuiGonTim
22.3.2022, 09:20:43
Ich schließe mich Tigerwitschs Bitte an. Das wäre bei allen Schemata-Aufgaben sehr hilfreich. :)
vulpes iuris
3.9.2024, 16:47:52
Fänd ich auch gut.
Lars
29.11.2024, 20:35:28
Hat sich leider nichts getan..
Viooola
3.12.2024, 14:19:09
Dem schließe ich mich an
Josephinee
18.4.2025, 10:32:11
Ich fände es auch praktisch, dadurch nochmal kurz an einer Stelle einen Überblick zu haben! :)
evanici
15.9.2023, 09:49:08
Ich finde das Schema zur
Notstandslagenicht ganz gelungen... Zwar stimmt es inhaltlich, aber es ist verwirrend, dass die Gefahr zweimal erscheint, ich würde sie sogar in drei Punkte aufteilen: "I.
notstandsfähiges Rechtsgut, II. Gefahr, III.
Gegenwärtigkeit", "fügt" sich dann auch in die Dreigliedrigkeit bei der Notwehr: "I. Angriff, II. rechtswidrig, III.
Gegenwärtigkeit", daran erkennt man meiner Ansicht nach auch die (strittige) Subsidiarität von § 34, da ein "rechtswidriger Angriff" bei der Notwehr trotz der Aufzählung der Rechtsgüter in § 34 regelmäßig eine spezielle "Gefahr für ein
notstandsfähiges Rechtsgut" darstellt.
Leo Lee
17.9.2023, 14:18:43
Hallo evanici, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist die Formulierung etwas wiederholend. Da jedoch die Gefahr bzw. die
Gegenwärtigkeit der Gefahr wichtig und deshalb hervorgehoben werden muss, haben wir nun den zweiten Punkt in „
Gegenwärtigkeit der Gefahr“ geändert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ASB
27.12.2023, 10:52:30
Was meint Angemessenheit?
Rüsselrecht 🐘
27.12.2023, 23:23:41
Der Satz 2 des § 34 StGB ist als „zusätzliche“ Wertungsstufe zu begreifen; also neben der schon
einzelfallbezogenen Interessensabwägung und kann zu einem Ausschluss der Rechtfertigung führen. Beispielsweise ist die zwangsweise Blutentnahme nicht durch § 34 gerechtfertigt, wenn nur dadurch das Leben der anderen Person gerettet werden kann. Ähnlich ist die An
drohungvon Folter durch einen Polizeibeamten zur Erlangung von Informationen zum Verbleib eines Entführungsopfers nicht „angemessen“.
Leo Lee
30.12.2023, 23:59:00
Hallo Antonia, wie Rüsselrecht zutreffend anmerkt, geht es bei der Angemessenheit im Grunde nur um eine „zweite Kontrolle“. D.h., selbst wenn bislang alle Voraussetzungen vorlagen, kann eine
Notstandshandlungdaran scheitern, dass eine der drei Fallgruppen vorliegt: I. Verstoß gegen oberste Prinzipien (
Nötigungsnotstandetwa) II. Für den Täter bestehen besondere Duldungspflichten (weil er z.B. als Feuerwehrmann oder Polizist bestimmte Gefahren hinnehmen muss) III. Es wird in unantastbare Freiheitsrechte eingegriffen (wenn Blut zwecks Rettung GEGEN den Willen des Opfers abgenommen wird, weil hierdurch in das Menschenrecht eingegriffen wird. Hier gibt es insofern noch den Merksatz: Wenn man das zuließe, ist es heute das Blut und morgen das Organ). Hierzu kann ich die sehr guten Ausführungen bei MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 34 Rn. 242 ff. empfehlen :). Einen guten Rutsch ins neue
Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
ASB
4.1.2024, 11:01:54
Danke nochmal ihr beiden, sehr hilfreich! :)
