Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Schema: Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

20. Februar 2026

15 Kommentare

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Wie prüfst Du den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB)?

  1. Notstandslage

    1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut

    2. Gegenwärtigkeit der Gefahr

  2. Notstandshandlung

    1. Nicht-anders-Abwendbar

      Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Dies entspricht grundsätzlich dem Merkmal der Erforderlichkeit bei der Notwehr (§ 32 StGB); da allerdings im Rahmen des § 34 StGB das Rechtsbewährungsprinzip nicht gilt, muss sich der Täter, der sich auf § 34 StGB beruft, auf tatbestandslose Handlungen (z.B. Flucht) oder die Hinzuziehung staatlicher Hilfe verweisen lassen, sofern diese im Hinblick auf die Abwehr der Gefahr zumindest gleich geeignet wie die Verwirklichung des Straftatbestands sind.

    2. Interessenabwägung

    3. Angemessenheit

  3. Verteidigungswille

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

22.2.2021, 12:31:56

Könnt Ihr bitte noch zu den anderen Punkten eine kurze Erklärung hinzufügen? Insbesondere zur Interessensabwägung und Angemessenheit. Danke! 😊

QUIG

QuiGonTim

22.3.2022, 09:20:43

Ich schließe mich Tigerwitschs Bitte an. Das wäre bei allen Schemata-Aufgaben sehr hilfreich. :)

vulpes iuris

vulpes iuris

3.9.2024, 16:47:52

Fänd ich auch gut.

Lars

Lars

29.11.2024, 20:35:28

Hat sich leider nichts getan..

VI

Viooola

3.12.2024, 14:19:09

Dem schließe ich mich an

Josephinee

Josephinee

18.4.2025, 10:32:11

Ich fände es auch praktisch, dadurch nochmal kurz an einer Stelle einen Überblick zu haben! :)

EVA

evanici

15.9.2023, 09:49:08

Ich finde das Schema zur

Notstandslage

nicht ganz gelungen... Zwar stimmt es inhaltlich, aber es ist verwirrend, dass die Gefahr zweimal erscheint, ich würde sie sogar in drei Punkte aufteilen: "I.

notstandsfähiges Rechtsgut

, II. Gefahr, III.

Gegenwärtig

keit", "fügt" sich dann auch in die Dreigliedrigkeit bei der Notwehr: "I. Angriff, II. rechtswidrig, III.

Gegenwärtig

keit", daran erkennt man meiner Ansicht nach auch die (strittige) Subsidiarität von § 34, da ein "rechtswidriger Angriff" bei der Notwehr trotz der Aufzählung der Rechtsgüter in § 34 regelmäßig eine spezielle "Gefahr für ein

notstandsfähiges Rechtsgut

" darstellt.

LELEE

Leo Lee

17.9.2023, 14:18:43

Hallo evanici, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist die Formulierung etwas wiederholend. Da jedoch die Gefahr bzw. die

Gegenwärtig

keit der Gefahr wichtig und deshalb hervorgehoben werden muss, haben wir nun den zweiten Punkt in „

Gegenwärtig

keit der Gefahr“ geändert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ASB

ASB

27.12.2023, 10:52:30

Was meint Angemessenheit?

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

27.12.2023, 23:23:41

Der Satz 2 des § 34 StGB ist als „zusätzliche“ Wertungsstufe zu begreifen; also neben der schon

einzelfall

bezogenen Interessensabwägung und kann zu einem Ausschluss der Rechtfertigung führen. Beispielsweise ist die zwangsweise Blutentnahme nicht durch § 34 gerechtfertigt, wenn nur dadurch das Leben der anderen Person gerettet werden kann. Ähnlich ist die An

drohung

von Folter durch einen Polizeibeamten zur Erlangung von Informationen zum Verbleib eines Entführungsopfers nicht „angemessen“.

LELEE

Leo Lee

30.12.2023, 23:59:00

Hallo Antonia, wie Rüsselrecht zutreffend anmerkt, geht es bei der Angemessenheit im Grunde nur um eine „zweite Kontrolle“. D.h., selbst wenn bislang alle Voraussetzungen vorlagen, kann eine

Notstandshandlung

daran scheitern, dass eine der drei Fallgruppen vorliegt: I. Verstoß gegen oberste Prinzipien (

Nötigungsnotstand

etwa) II. Für den Täter bestehen besondere Duldungspflichten (weil er z.B. als Feuerwehrmann oder Polizist bestimmte Gefahren hinnehmen muss) III. Es wird in unantastbare Freiheitsrechte eingegriffen (wenn Blut zwecks Rettung GEGEN den Willen des Opfers abgenommen wird, weil hierdurch in das Menschenrecht eingegriffen wird. Hier gibt es insofern noch den Merksatz: Wenn man das zuließe, ist es heute das Blut und morgen das Organ). Hierzu kann ich die sehr guten Ausführungen bei MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 34 Rn. 242 ff. empfehlen :). Einen guten Rutsch ins neue

Ja

hr wünscht dir das Jurafuchsteam!

ASB

ASB

4.1.2024, 11:01:54

Danke nochmal ihr beiden, sehr hilfreich! :)


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