Wann wird der Täter auf <b>„frischer“</b> Tat betroffen (§ 127 StPO)?

Die Tat ist frisch, solange aus den gesamten Umständen, in denen sich der Betroffene befindet, noch auf ihre Begehung geschlossen werden kann. Die Festnahme muss also in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen.

Als Tat kommt nur eine rechtswidrige Tat gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht. Das Verhalten muss also den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, ohne gerechtfertigt zu sein.

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