Definition: Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

15. Januar 2025

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Was versteht man unter einer „arglistigen Täuschung“ (§ 123 Abs. 1 BGB)?

Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.

Arglist liegt auch vor, wenn der Täuschende eine falsche Behauptung „ins Blaue hinein“ abgibt, etwa wenn der Verkäufer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei.
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