Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Definition: Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einer „arglistigen Täuschung“ (§ 123 Abs. 1 BGB)?
Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
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