Definition: Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)

18. Mai 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff des „Vorsatzes“ im Zivilrecht (§ 276 Abs. 1 BGB):

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.

Der Begriff des Vorsatzes ist im BGB nicht legaldefiniert. Wie im Strafrecht ist auch der zivilrechtliche Begriff des Vorsatzes ein Doppeltatbestand. Er enthält ein intellektuelles Element (Wissen) und ein voluntatives Element (Wollen). Auch im Zivilrecht genügt bedingter Vorsatz. Es reicht also aus, wenn der Schuldner den Eintritt des Erfolgs zumindest für möglich hält (Wissen) und er den Erfolg in Kauf nimmt (Wollen).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

7.6.2024, 16:32:45

Was wäre der Erfolg? Im Deliktsrecht wohl die Rechtsgutsverletzung und im Rahmen der §§ 280 ff. BGB die Pflichtverletzung, oder?

JI

Jimmy105

2.11.2024, 23:15:25

Erfolg bezieht sich auf den Umstand der diese Tatbestandsmerkmal erfüllt


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