Definition: Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB)
18. Mai 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff des „Vorsatzes“ im Zivilrecht (§ 276 Abs. 1 BGB):
Vorsatz ist das Wissen und Wollen des Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
7.6.2024, 16:32:45
Was wäre der Erfolg? Im Deliktsrecht wohl die Rechtsgutsverletzung und im Rahmen der §§ 280 ff. BGB die Pflichtverletzung, oder?
Jimmy105
2.11.2024, 23:15:25
Erfolg bezieht sich auf den Umstand der diese Tatbestandsmerkmal erfüllt