Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)


Was versteht man unter dem „Widerruf“ einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)?

Der Widerruf einer Willenserklärung ist eine einseitige Erklärung und verhindert, dass die Willenserklärung bei ihrem Zugang wirksam wird.

Nach Zugang der Willenserklärung ist der Erklärende an diese gebunden. Ein Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist dann nicht mehr möglich. Achtung Verwechslungsgefahr: Vom Widerruf der Willenserklärung sind der Widerruf eines schwebend unwirksamen Geschäfts (§§ 109, 178 BGB) und der Widerruf des Verbrauchervertrags (§ 355 BGB) strikt zu trennen!

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