Widerruf (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)
Was versteht man unter dem „Widerruf“ einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Der Widerruf einer Willenserklärung ist eine einseitige Erklärung und verhindert, dass die Willenserklärung bei ihrem Zugang wirksam wird.