Definition: Öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Kommunalrechts


Was ist eine „öffentliche Einrichtung“ im Sinne des Kommunalrechts (z.B. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 GO HE, § 10 Abs. 2 GemO SN?

Eine öffentliche Einrichtung ist (1) jede Zusammenfassung sachlicher und personeller Mittel, (2) die von der Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungskreises geschaffen wurde. Sie muss (3) dem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis durch Widmung zugänglich gemacht werden und (4) diesem Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen stehen.

Dazu gehören etwa kommunale Schwimmbäder, Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätze, Stadthallen sowie Feuerwehr oder Müllabfuhr. Keine öffentlichen Einrichtungen sind insbesondere (1) reine Privatbetriebe einer Gemeinde wie Mietshäuser oder (2) Sachen, die von jeder Person genutzt werden können (Gemeingebrauch), wie das gemeindliche Straßennetz.

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