Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB)

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB)


Was versteht man unter einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ (§ 20 StGB)?

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist eine schwere nichtkrankhafte Bewusstseinstrübung oder - einengung, die zu einem Verlust der raum-zeitlichen Orientierung führt (zB extreme Gefühlsbewegungen mit körperlichen Begleiterscheinungen, str. Rauschzustände).

Die Prüfung der (verminderten) Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erfolgt zweistufig: (1) Zunächst muss einer der vier im Gesetz genannten biologischen Befunde vorliegen (Krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere seelische Störung). (2) Zu prüfen ist, dann ob der Täter wegen des Befunds psychisch unfähig war, also entweder in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war.

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