Handlung (vor § 13 StGB)
Unter welchen Voraussetzungen liegt nach der hM eine „<b>Handlung</b>“ vor, die strafrechtlich erheblich ist?
Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das sozialerheblich ist.