Unter welchen Voraussetzungen liegt nach der hM eine „<b>Handlung</b>“ vor, die strafrechtlich erheblich ist?

Nach herrschender Meinung ist für eine strafrechtlich relevante Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten erforderlich, das sozialerheblich ist.

Nur ein sozial erhebliches, d.h. ein äußerliches Verhalten kann eine Handlung sein. Keine Handlung stellen daher Vorgänge dar, die sich – wie Gedanken, Gesinnungen, Gefühle und Absichten – ausschließlich im Inneren des Menschen abspielen.

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