Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)
Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)
Wann versteht man unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Eine Beförderung liegt stets vor, wenn eine Person von einem Ort an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich ordnungswidrig verhält und ihn der Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.
Kein Erschleichen stellt es dar, wenn man die Beförderungsleistung offen und eindeutig als Schwarzfahrer in Anspruch nimmt.