Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB): 5 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 5 Definitionen zum Thema Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)

Diese Definitionen zum Thema Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „Veranstaltungen und Einrichtungen“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)

Wann versteht man unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Erschleichen der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (§ 265a Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter dem „Erschleichen der Leistungen eines Telekommunikationsnetzes“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Erschleichen der Leistung eines Automaten (§ 265a Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter dem „Erschleichen der Leistung eines Automaten“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?

Automat (§ 265a StGB)

Was versteht man unter einem „Automaten“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?